Rechtssatz RS0071099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071099
Geschäftszahl
10Os136/73; 13Os43/75
Entscheidungsdatum
30.06.1975
Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 39 Abs 2 PaßG 1969 ist nicht allein auf eine Täuschung im rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkt, es wird von ihr auch jede Täuschung behördlicher Organe im Postverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr und Straßenverkehr erfaßt, sofern dieser Verkehr Beschränkungen unterliegt, die nur für den nicht bestehen, der über derartige Ausweichpapiere verfügt.Die Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz 2, PaßG 1969 ist nicht allein auf eine Täuschung im rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkt, es wird von ihr auch jede Täuschung behördlicher Organe im Postverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr und Straßenverkehr erfaßt, sofern dieser Verkehr Beschränkungen unterliegt, die nur für den nicht bestehen, der über derartige Ausweichpapiere verfügt.
Entscheidungstexte
- 10 Os 136/73
Entscheidungstext OGH 22.01.1974 10 Os 136/73
Veröff: EvBl 1974/245 S 524 = SSt 45/4
- 13 Os 43/75
Entscheidungstext OGH 30.06.1975 13 Os 43/75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0071099
Dokumentnummer
JJR_19740122_OGH0002_0100OS00136_7300000_001