Rechtssatz RS0071103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071103
Entscheidungsdatum
08.05.1972
Rechtssatz
Erstellung eines § 3 Abs 2 ApPachtG zuwiderlaufenden Vertragsentwurfes und Einholung der Unterschrift einer präsumtiven Vertragspartei stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Mitwirkung an einem verdächtigen Geschäft dar.Erstellung eines Paragraph 3, Absatz 2, ApPachtG zuwiderlaufenden Vertragsentwurfes und Einholung der Unterschrift einer präsumtiven Vertragspartei stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Mitwirkung an einem verdächtigen Geschäft dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071103
Dokumentnummer
JJR_19720508_OGH0002_0000DS00006_7100000_010