Rechtssatz RS0071107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071107
Entscheidungsdatum
12.06.1979
Rechtssatz
Ist der Antragsteller gemäß dem § 18 leg cit als Erwerber der Liegenschaft, zu deren Gunsten das Notwegerecht eingeräumt werden soll, in das Verfahren eingetreten, muß er sich eine etwaige auffallende Sorglosigkeit seines Besitzvorgängers anrechnen lassen wie seine eigenen Kenntnisse und Handlungen in dieser Richtung.Ist der Antragsteller gemäß dem Paragraph 18, leg cit als Erwerber der Liegenschaft, zu deren Gunsten das Notwegerecht eingeräumt werden soll, in das Verfahren eingetreten, muß er sich eine etwaige auffallende Sorglosigkeit seines Besitzvorgängers anrechnen lassen wie seine eigenen Kenntnisse und Handlungen in dieser Richtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071107
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00529_7900000_001