Rechtssatz RS0071113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071113
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Das in den Materialien angeführte Beispiel einer betriebsmäßigen Nutzung durch kommunale Versorgungsbetriebe (Friebel-Pulitzer aaO 213 erwähnen auch öffentliche Bibliotheken, Postämter und den Bahnbetrieb) legt es nahe, daß der Gesetzgeber insbesondere auch den Gebrauch von Patenten durch die öffentliche Hand, - sei es durch Gebietskörperschaften oder Selbstverwaltungskörper - im Rahmen der Daseinsvorsorge jeglicher Art als betriebsmäßig verstanden wissen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071113
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00361_8500000_001