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Rechtssatz RS0071116×

Rechtssatz RS0071116

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0071116

Geschäftszahl

Ds3/71

Entscheidungsdatum

20.12.1971

Rechtssatz

Nach Paragraph 8, Absatz eins, NO in der Fassung des Bundesgesetzes vom 09.05.1962, BGBl 1962/139, darf der Notar alle seine Befugnisse im ganzen Bundesgebiet ausüben. Allerdings verpflichtet die durch das erwähnte Bundesgesetz unberührt gebliebene Bestimmung des Paragraph 31, NO den Notar - zur Verhinderung einer unzulässigen Konkurrenzierung unter den Notaren -, an dem ihm mit seiner Ernennung für einen bestimmten Sprengel angewiesenen Ort seinen Amtssitz zu nehmen und außer diesem Ort kein ständiges Geschäftslokal zu unterhalten, welches Verbot selbst dann gilt, wenn der Notar gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NO durch die zuständige Notariatskammer unter Berücksichtigung des Bedarfes der Bevölkerung zur regelmäßigen Abhaltung von Amtstagen innerhalb seines Amtssprengels, aber außerhalb seines Amtssitzes verpflichtet wurde.

Entscheidungstexte

  • Ds 3/71
    Entscheidungstext OGH 20.12.1971 Ds 3/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0071116

Dokumentnummer

JJR_19711220_OGH0002_0000DS00003_7100000_001