Rechtssatz RS0071122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071122
Entscheidungsdatum
20.10.1971
Rechtssatz
Das in § 179 NO vorgesehene außerstreitige Verfahren ist nur auf den Gebührenanspruch des Notars gegenüber einer "Partei" der notariellen Amtshandlung zu beziehen. Im Falle eines Notariatsaktes kann es sich also nur um die Parteien des in Form eines Notariatsaktes errichteten rechtlichen Vorgangs handeln.Das in Paragraph 179, NO vorgesehene außerstreitige Verfahren ist nur auf den Gebührenanspruch des Notars gegenüber einer "Partei" der notariellen Amtshandlung zu beziehen. Im Falle eines Notariatsaktes kann es sich also nur um die Parteien des in Form eines Notariatsaktes errichteten rechtlichen Vorgangs handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0071122
Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0060OB00228_7100000_001