Rechtssatz RS0071125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071125
Geschäftszahl
3Ob530/81; 6Ob636/88
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Rechtssatz
Die gesetzlichen Gebühren des Notars sind auch ohne besondere Vereinbarung seinem Entgeltanspruch zu Grunde zu legen. Der Auftraggeber des Notars muß mit der gewöhnlichen Ausführung und den damit verbundenen tarifsmäßigen Kosten rechnen. Eine Mitteilung des Notars über seinen Honoraranspruch wäre nur dann nötig gewesen, wenn es um Kosten ginge, mit denen der Auftraggeber nicht ohne weiters rechnen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071125
Dokumentnummer
JJR_19810708_OGH0002_0030OB00530_8100000_002