Rechtssatz RS0071135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071135
Entscheidungsdatum
22.09.1995
Norm
NO §37
RL-BA der Notariatskammer für Wien. NÖ und Bgld §15 Abs3
Rechtssatz
Die Offenbarung der wahren Kaufpreishöhe und damit die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist durch § 15 Abs 3 der RL-BA der Notariatskammer für Wien, NÖ und Bgld für das verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder nicht gedeckt. Denn darnach sind zur Abwendung eigener zivilrechtlicher Nachteile erforderliche Angaben lediglich in einem hiefür unumgänglichen Ausmaß gestattet.Die Offenbarung der wahren Kaufpreishöhe und damit die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist durch Paragraph 15, Absatz 3, der RL-BA der Notariatskammer für Wien, NÖ und Bgld für das verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder nicht gedeckt. Denn darnach sind zur Abwendung eigener zivilrechtlicher Nachteile erforderliche Angaben lediglich in einem hiefür unumgänglichen Ausmaß gestattet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071135
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19950922_OGH0002_0000DS00031_9500000_001