Rechtssatz RS0071144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071144
Entscheidungsdatum
22.09.1995
Rechtssatz
Eine Aufspaltung der dem Notar (Notariatskanditaten) zukommenden, die Interessen eines Klienten berührenden Informationen in solche, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit zukommen( und demnach der Verschwiegenheitspflicht unterliegen), und in solche, die ihm privat zugehen ( und daher von der Verschwiegenheitspflicht nicht erfaßt sind), ist wegen des engen sachlichen Konnexes nicht möglich; die Verschwiegenheitspflicht greift vielmehr schon dann ein, wenn dem Notar (Notariatskanditaten) derartige Informationen auch in Ausübung seiner Tätigkeit zugänglich geworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071144
Dokumentnummer
JJR_19950922_OGH0002_0000DS00031_9500000_003