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Rechtssatz RS0071148

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0071148

Geschäftszahl

Ds32/94

Entscheidungsdatum

22.09.1995

Rechtssatz

So wie der Notar gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NO jede Notariatsurkunde am Schluß zu unterzeichnen und mit seinem Amtssiegel zu versehen hat, muß auch jede Notariatsurkunde eine eigene Geschäftszahl tragen. Dem trägt auch der Bezug im Paragraph 79, Absatz 5, NO auf "die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters" Rechnung, weil sich nur aus den Eintragungen im Beurkundungsregister ergibt, welche Geschäftszahlen schon verwendet wurden und mit welchen nun weiter fortzusetzen ist. Die Geschäftszahl gehört zur betreffenden Notariatsurkunde, sie genießt den öffentlichen Glauben und ist durch die Unterschrift des Notars gedeckt; auch daraus ergibt sich, daß jede Notariatsurkunde, sohin jeder Legalisierungsvermerk auf einer Urkunde, ein eigenes, abgeschlossenes Ganzes bildet, zu welchem die dieser Notariatsurkunde zugeordnete Geschäftszahl gehört, weil jede Notariatsurkunde auch das Ergebnis einer jeweils abgeschlossenen notariellen Amtshandlung darstellt, mögen auch zur gleichen Zeit gleiche Amtshandlungen mit den gleichen Parteien hintereinander vollzogen worden sein.

Entscheidungstexte

  • Ds 32/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1995 Ds 32/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071148

Dokumentnummer

JJR_19950922_OGH0002_0000DS00032_9400000_005