Rechtssatz RS0071157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071157
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Norm
PatG 1970 §1
PatG 1970 §3 Abs1
Rechtssatz
Wenn einzelne Elemente des Inhalts der Erfindung bereits vorher bekannt waren, so bedeutet dies noch keineswegs, dass die Erfindung selbst nicht mehr als neu im Sinn des PatG angesehen werden könnte. Eine Erfindung kann auch darin bestehen, dass bereits bekannte Einrichtungen durch eine besondere Art ihrer Verwendung oder durch Verbindung mit noch unbekannten Einrichtungen dazu verwendet werden, ein technisches Problem zu lösen. (Mehrschichtenski)
Entscheidungstexte
- 4 Ob 374/71
Entscheidungstext OGH 30.11.1971 4 Ob 374/71
Veröff: ÖBl 1973,3
- 17 Ob 4/11d
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 17 Ob 4/11d
Vgl; Beisatz: Die erfinderische Tätigkeit einer Neuentwicklung fehlt nicht schon dann, wenn der Fachmann aufgrund des Standes der Technik zu ihr gelangen hätte können, sondern erst, wenn er sie aufgrund eines hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte (could‑would‑approach). (T1)
- 4 Ob 80/18w
Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 80/18w
Auch; Beisatz: Bisher durch den Stand der Technik nicht verwirklichte Vorteile stehen der Annahme einer erfinderischen Tätigkeit nicht entgegen, wenn die neue Lehre zu einer vorteilhaften Kombination bereits bekannter Maßnahmen führt. (T2)
- 4 Ob 35/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 4 Ob 35/25p
Beisatz wie T1
- 4 Ob 36/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 4 Ob 36/25k
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0071157
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19711130_OGH0002_0040OB00374_7100000_001