Rechtssatz RS0071161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071161
Geschäftszahl
4Ob317/85 (4Ob318/85); 4Ob361/85; 4Ob1309/87
Entscheidungsdatum
17.11.1987
Rechtssatz
Der Grundgedanke, einen bestehenden wirtschaftlichen Besitzstand eines redlichen Zwischenbenützers im Sinne des § 23 PatG zu schützen und die Zerstörung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, wird es regelmäßig auch erfordern, das Aufbrauchsrecht auch für Erfindungsgegenstände zu gewähren, deren Herstellung bei Bekanntmachung der Erfindung noch im Gange ist.Der Grundgedanke, einen bestehenden wirtschaftlichen Besitzstand eines redlichen Zwischenbenützers im Sinne des Paragraph 23, PatG zu schützen und die Zerstörung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, wird es regelmäßig auch erfordern, das Aufbrauchsrecht auch für Erfindungsgegenstände zu gewähren, deren Herstellung bei Bekanntmachung der Erfindung noch im Gange ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
- 4 Ob 361/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85
- 4 Ob 1309/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 1309/87
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071161
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_003