Rechtssatz RS0071164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071164
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Einem Käufer, welchem ein Lageplan vorgelegt und gleichzeitig versichert wird, daß er durch das ihm eingeräumte Gehrecht und Fahrtrecht einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz erhält, kann nur dann auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 NWG (durch Unterlassung seiner Verpflichtung, sich noch in der Grundbuchsmappe von einer etwaigen Unvollständigkeit bzw Unrichtigkeit des ihm präsentierten Lageplanes zu überzeugen) vorgeworfen werden, wenn ihm zufolge der Verhältnisse in der Natur Bedenken gegen die Richtigkeit bzw und Vollständigkeit des Lageplanes hätten aufstoßen müssen.Einem Käufer, welchem ein Lageplan vorgelegt und gleichzeitig versichert wird, daß er durch das ihm eingeräumte Gehrecht und Fahrtrecht einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz erhält, kann nur dann auffallende Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NWG (durch Unterlassung seiner Verpflichtung, sich noch in der Grundbuchsmappe von einer etwaigen Unvollständigkeit bzw Unrichtigkeit des ihm präsentierten Lageplanes zu überzeugen) vorgeworfen werden, wenn ihm zufolge der Verhältnisse in der Natur Bedenken gegen die Richtigkeit bzw und Vollständigkeit des Lageplanes hätten aufstoßen müssen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 586/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 3 Ob 586/77
- 8 Ob 584/88
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 584/88
Veröff: RZ 1989/45 S 120
- 5 Ob 200/98t
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 200/98t
Vgl; Beisatz: Es macht einen Unterschied, ob dem Erwerber einer Liegenschaft oder einem mit den Verhältnissen vertrauten Miteigentümer anläßlich der Teilung seiner Liegenschaft Versäumnisse hinsichtlicher der Erhaltung einer Anbindung an das öffentliche Wegenetz unterlaufen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071164
Dokumentnummer
JJR_19770712_OGH0002_0030OB00586_7700000_002