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Rechtssatz RS0071170×

Rechtssatz RS0071170

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0071170

Geschäftszahl

11Ns16/89

Entscheidungsdatum

23.08.1989

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 20, OGHG bezieht sich nur auf die Auskunftserteilung durch die Geschäftsstelle, sodaß aus der jahrzehntelangen Gepflogenheit der Berichterstatter des Obersten Gerichtshofes, in den nach der Geschäftsordnung von ihnen zu verfassenden und selbst zu unterfertigenden Verfügungen betreffend die Übermittlung der Akten an die Generalprokuratur (wodurch ihre Person ohnedies bekannt wird) ihren Namen auch noch ausdrücklich anzuführen, und der über der Generalprokuratur, in gewissen Fällen begründete Stellungnahme zu Rechtsmitteln abzugeben (Paragraph 285, c StPO), kein Vorgang erblickt werden kann, der auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit des jeweiligen Berichterstatters begründen könnte.

Entscheidungstexte

  • 11 Ns 16/89
    Entscheidungstext OGH 23.08.1989 11 Ns 16/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071170

Dokumentnummer

JJR_19890823_OGH0002_0110NS00016_8900000_002