Rechtssatz RS0071183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071183
Geschäftszahl
4Ob317/85 (4Ob318/85); 4Ob361/85
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Zwischenbenützer im Sinne des § 23 PatG, die den künftigen Patentinhaber etwa dadurch schädigen, daß sie im Hinblick auf den baldigen Eintritt der einstweiligen Patentwirkungen große Mengen der später geschützten Erzeugnisse "patentfrei" herstellen, um sie dann noch vertreiben zu können, sind schon mangels Gutgläubigkeit nicht schutzwürdig.Zwischenbenützer im Sinne des Paragraph 23, PatG, die den künftigen Patentinhaber etwa dadurch schädigen, daß sie im Hinblick auf den baldigen Eintritt der einstweiligen Patentwirkungen große Mengen der später geschützten Erzeugnisse "patentfrei" herstellen, um sie dann noch vertreiben zu können, sind schon mangels Gutgläubigkeit nicht schutzwürdig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
- 4 Ob 361/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071183
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_009