Rechtssatz RS0071187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071187
Entscheidungsdatum
04.03.1980
Rechtssatz
Die druckschriftliche Vorveröffentlichung einer Erfindung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 PatG steht der Erteilung eines Patentes ausnahmslos, also auch dann entgegen, wenn es sich dabei um die von einem Dritten - auch vom Dienstgeber, der eine Inanspruchnahme als Diensterfindung, aus welchem Grund immer, abgelehnt hat - rechtswidrig in Gebrauch genommene Erfindung des Patentanmelders handelt.Die druckschriftliche Vorveröffentlichung einer Erfindung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, PatG steht der Erteilung eines Patentes ausnahmslos, also auch dann entgegen, wenn es sich dabei um die von einem Dritten - auch vom Dienstgeber, der eine Inanspruchnahme als Diensterfindung, aus welchem Grund immer, abgelehnt hat - rechtswidrig in Gebrauch genommene Erfindung des Patentanmelders handelt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 61/79
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 61/79
Veröff: Beisatz: Schraubverbindung (T1) Veröff: ÖBl 1981,66
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071187
Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00061_7900000_001