Rechtssatz RS0071189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071189
Entscheidungsdatum
04.11.1986
Norm
Pensionsrichtlinien der ÖIAG §10
Rechtssatz
§ 10 Pensionsrichtlinien der ÖIAG enthält einen dem Schiedsgutachtervertrag in wesentlichen Zügen ähnlichen Feststellungsvertrag. Das Gericht hat die vertragsergänzende Entscheidung des Leistungsausschlusses seinem Urteil grundsätzlich im gleichen Umfang wie die von den Parteien selbst getroffenen Vereinbarungen zugrundezulegen; eine richterliche Kontrolle findet nur unter den Voraussetzungen wie beim Schiedsgutachtervertrag statt.Paragraph 10, Pensionsrichtlinien der ÖIAG enthält einen dem Schiedsgutachtervertrag in wesentlichen Zügen ähnlichen Feststellungsvertrag. Das Gericht hat die vertragsergänzende Entscheidung des Leistungsausschlusses seinem Urteil grundsätzlich im gleichen Umfang wie die von den Parteien selbst getroffenen Vereinbarungen zugrundezulegen; eine richterliche Kontrolle findet nur unter den Voraussetzungen wie beim Schiedsgutachtervertrag statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071189
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0140OB00136_8600000_004