Rechtssatz RS0071191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071191
Geschäftszahl
4Ob1/36; 4Ob317/85 (4Ob318/85); 4Ob361/85
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Vorbenutzer ist nach dem § 9 PatG derjenige, der bereits zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben die Erfindung im Inlande in Benutzung genommen oder die zu solcher Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Ob er sich des Erfindungscharakters des Gegenstandes bewußt gewesen ist, ist gleichgültig; es genügt die Tatsache der Anwendung. Gewerbsmäßigkeit der Benutzung ist keine Voraussetzung, wohl aber Betriebsmäßigkeit.Vorbenutzer ist nach dem Paragraph 9, PatG derjenige, der bereits zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben die Erfindung im Inlande in Benutzung genommen oder die zu solcher Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. Ob er sich des Erfindungscharakters des Gegenstandes bewußt gewesen ist, ist gleichgültig; es genügt die Tatsache der Anwendung. Gewerbsmäßigkeit der Benutzung ist keine Voraussetzung, wohl aber Betriebsmäßigkeit.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1/36
Entscheidungstext OGH 05.02.1936 4 Ob 1/36
Veröff: SZ 18/28
- 4 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
Auch; Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
- 4 Ob 361/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0071191
Dokumentnummer
JJR_19360205_OGH0002_0040OB00001_3600000_001