Rechtssatz RS0071200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071200
Entscheidungsdatum
12.06.1979
Rechtssatz
Eine während des Verfahrens und in dessen Kenntnis vom Antragsgegner auf der Notweg-Trasse vorgenommene Bauführung (hier: Garage) steht der Einräumung des beantragten Notweges nicht entgegen, sondern ist nur bei der Vornahme der Interessenabwägung (§ 2 Abs 1 NWG, erster Halbsatz) zu berücksichtigen.Eine während des Verfahrens und in dessen Kenntnis vom Antragsgegner auf der Notweg-Trasse vorgenommene Bauführung (hier: Garage) steht der Einräumung des beantragten Notweges nicht entgegen, sondern ist nur bei der Vornahme der Interessenabwägung (Paragraph 2, Absatz eins, NWG, erster Halbsatz) zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071200
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00529_7900000_003