Rechtssatz RS0071202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071202
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Zum Begriff "bei Wohnhäusern befindliche, zur Verhinderung des Zutrittes fremder Personen eingefriedete Gärten" (Erörterungen aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 69/57
Entscheidungstext OGH 13.02.1957 7 Ob 69/57
- 2 Ob 312/74
Entscheidungstext OGH 06.03.1975 2 Ob 312/74
Auch
- 7 Ob 563/81
Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 563/81
Beisatz: Die Auslegung dahin, daß auch lebende Umzäunungen Einfriedungen im Sinne des § 4 Abs 3 NWG sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. (T1)
- 3 Ob 115/98b
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 115/98b
Auch; Beisatz: Hier: An Wohnhäuser anschließende Gärten. (T2)
- 8 Ob 23/10f
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 23/10f
Vgl; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Einfriedung ein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt. Ausreichend ist vielmehr jede Einfriedung, die die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennen lässt, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen. (T3); Beisatz: Bei der Beurteilung ist in erster Linie auf den Zweck der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, nämlich die Wahrung des Hausfriedens bzw der Privatsphäre und die Ermöglichung der ungestörten Benützung der Liegenschaft abzustellen. Im Sinn des Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zu Gunsten der geschützten Grundflächen (hier Haus‑ bzw Vorgärten) kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T4)
- 1 Ob 211/11b
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 211/11b
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 Ob 58/19f
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 58/19f
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Auch eine etwa 1 m hohe Stützmauer zur Straße hin, deren Höhe infolge des Ansteigens der Straße stetig abnimmt und an eine Stelle gegen Null verläuft, begründet eine Einfriedung des Gartens. (T5)
- 3 Ob 112/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.06.2023 3 Ob 112/23a
vgl; Beisatz wie T3
- 4 Ob 207/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4
Beisatz: Die Rechtsprechung lässt aber Notwege auch dann zu, wenn sie zwar durch eingefriedete Gärten verlaufen, jedoch in größerer Entfernung vom Wohnhaus gelegen sind. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0071202
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19570213_OGH0002_0070OB00069_5700000_001