Rechtssatz RS0071206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071206
Entscheidungsdatum
10.07.1984
Rechtssatz
§ 10 dPatG normiert einen Gefährdungstatbestand, der den Inhabern von Verfahrenspatenten, Verwendungspatenten und Kombinationspatenten die Möglichkeit geben soll, anstelle des - oft nur schwer feststellbaren - unmittelbaren Verletzers dessen Lieferanten in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise eine Patentverletzung im voraus zu unterbinden.Paragraph 10, dPatG normiert einen Gefährdungstatbestand, der den Inhabern von Verfahrenspatenten, Verwendungspatenten und Kombinationspatenten die Möglichkeit geben soll, anstelle des - oft nur schwer feststellbaren - unmittelbaren Verletzers dessen Lieferanten in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise eine Patentverletzung im voraus zu unterbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071206
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0040OB00333_8300000_001