Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0071215×

Rechtssatz RS0071215

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0071215

Geschäftszahl

Okt1/89

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Norm

NahversG §3a

Rechtssatz

Die Aufteilung der Regieanteile auf die verschiedenen Waren kann dem Unternehmer überlassen werden, ohne das Ziel, den Mißbrauch der Marktmacht zum Nachteil vor allem der kleineren Mitbewerber oder Konsumenten hintanzuhalten, zu gefährden; gerade auch den Mitbewerbern bleiben auf diese Weise Ermessensspielräume, um ihrerseits - ohne Verletzung des kaufmännischen Wohlverhaltens - konkurrenzfähig zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • Okt 1/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 1/89
    Veröff: ÖBl 1989,179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071215

Dokumentnummer

JJR_19890920_OGH0002_000OKT00001_8900000_004