Rechtssatz RS0071215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071215
Entscheidungsdatum
20.09.1989
Rechtssatz
Die Aufteilung der Regieanteile auf die verschiedenen Waren kann dem Unternehmer überlassen werden, ohne das Ziel, den Mißbrauch der Marktmacht zum Nachteil vor allem der kleineren Mitbewerber oder Konsumenten hintanzuhalten, zu gefährden; gerade auch den Mitbewerbern bleiben auf diese Weise Ermessensspielräume, um ihrerseits - ohne Verletzung des kaufmännischen Wohlverhaltens - konkurrenzfähig zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071215
Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00001_8900000_004