Rechtssatz RS0071232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071232
Entscheidungsdatum
18.09.1990
Norm
Satzung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öff Einrichtungen §61 Abs1
Rechtssatz
Wenn es im § 61 Abs 1 Z 2 lit a und b heißt, der Versicherungsfall gilt bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der Dienstunfähigkeit im Falle dauernder bzw vorübergehender Dienstunfähigkeit, wenn in der Pensionsversicherung dauernde oder vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit besteht, mit deren Feststellung durch die Pensionsversicherung als eingetreten, so kann damit nicht der Tag der Rechtskraft des Feststellungsbescheides gemeint sein, sondern der im § 223 Abs 1 Z 2 lit a bzw b ASVG geregelte Eintritt des Versicherungsfalles. Für eine Anrechnung von Zeiten nach dem durch den Stichtag bestimmten Anfall des Ruhegenusses besteht daher keine Grundlage.Wenn es im Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b heißt, der Versicherungsfall gilt bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der Dienstunfähigkeit im Falle dauernder bzw vorübergehender Dienstunfähigkeit, wenn in der Pensionsversicherung dauernde oder vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit besteht, mit deren Feststellung durch die Pensionsversicherung als eingetreten, so kann damit nicht der Tag der Rechtskraft des Feststellungsbescheides gemeint sein, sondern der im Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bzw b ASVG geregelte Eintritt des Versicherungsfalles. Für eine Anrechnung von Zeiten nach dem durch den Stichtag bestimmten Anfall des Ruhegenusses besteht daher keine Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071232
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00257_9000000_001