Rechtssatz RS0071247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071247
Geschäftszahl
4Ob317/85 (4Ob318/85); 4Ob361/85
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Die Gefahr, daß gutgläubige Zwischenbenützer im Sinne des § 23 PatG im Vertrauen auf die Patentfreiheit bestimmter technischer Ausrüstungen des Betriebes erhebliche Investitionen tätigen, die in der Folge nicht mehr oder nur mehr gegen Bezahlung einer infolge der Ausnützung der Zwangslage durch den Patentinhaber unangemessen hohen Lizenzgebühr benützt werden dürfen, wird umso größer, je länger mit der fortschreitenden Technik die Patentprüfung dauert.Die Gefahr, daß gutgläubige Zwischenbenützer im Sinne des Paragraph 23, PatG im Vertrauen auf die Patentfreiheit bestimmter technischer Ausrüstungen des Betriebes erhebliche Investitionen tätigen, die in der Folge nicht mehr oder nur mehr gegen Bezahlung einer infolge der Ausnützung der Zwangslage durch den Patentinhaber unangemessen hohen Lizenzgebühr benützt werden dürfen, wird umso größer, je länger mit der fortschreitenden Technik die Patentprüfung dauert.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
- 4 Ob 361/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071247
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_019