Rechtssatz RS0071252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071252
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Rechtssatz
Der Normzweck der §§ 6 bis 17 PatG besteht offensichtlich darin, dem persönlich abhängigen Dienstnehmer als dem in Vergleich zu seinem Arbeitgeber sozial und wirtschaftlich Schwächeren für den Fall von Diensterfindungen den Anspruch auf die Erteilung eines Patentes und auf die Gewährung einer Vergütung für den Fall einer Benützung einer solchen dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer überlassenen Erfindung zu sichern.Der Normzweck der Paragraphen 6 bis 17 PatG besteht offensichtlich darin, dem persönlich abhängigen Dienstnehmer als dem in Vergleich zu seinem Arbeitgeber sozial und wirtschaftlich Schwächeren für den Fall von Diensterfindungen den Anspruch auf die Erteilung eines Patentes und auf die Gewährung einer Vergütung für den Fall einer Benützung einer solchen dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer überlassenen Erfindung zu sichern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 5/85
Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 5/85
Veröff: EvBl 1985/80 S 403 = RdW 1985,159 = GesRZ 1985,142 = Arb 10406 = ÖBl 1985,124 (Collin) = GRURInt 1986,624
- 9 ObA 70/21s
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 9 ObA 70/21s
Beisatz: Hier: Anwendungsbereich der §§ 6 PatG zufolge Verneinung der Dienstnehmereigenschaft des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität nicht eröffnet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071252
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00005_8500000_006