Rechtssatz RS0071254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0071254
Geschäftszahl
9Os133/64; 4Ob354/72
Entscheidungsdatum
16.01.1973
Norm
PatG 1970 §22
PatG 1970 §147
PatG 1970 §149
Rechtssatz
Wer in den Grenzen eigenen Rechtes die geschützte Erfindung verwertet, handelt nicht rechtswirdrig und kann daher auch nicht nach dem § 97 PatG zur Verantwortung gezogen werden. Auch privatrechtliche Gründe, wie sie und andere bei einer sogenannten Anmeldung auf fremden Namen (Anmeldung einer Erfindung auf den Namen einer Person, die weder der Urheber der Erfindung noch sein Rechtsnachfolger ist) in Betracht kommen, könne dazu führen, daß jemand im Verhältnis zu der im Patentregister als Patentinhaber eingetragenen Person das Recht hat, das Patent zu benützen, und sohin ihr gegenüber die gesetzlichen Wirkungen desselben nicht beachten braucht.Wer in den Grenzen eigenen Rechtes die geschützte Erfindung verwertet, handelt nicht rechtswirdrig und kann daher auch nicht nach dem Paragraph 97, PatG zur Verantwortung gezogen werden. Auch privatrechtliche Gründe, wie sie und andere bei einer sogenannten Anmeldung auf fremden Namen (Anmeldung einer Erfindung auf den Namen einer Person, die weder der Urheber der Erfindung noch sein Rechtsnachfolger ist) in Betracht kommen, könne dazu führen, daß jemand im Verhältnis zu der im Patentregister als Patentinhaber eingetragenen Person das Recht hat, das Patent zu benützen, und sohin ihr gegenüber die gesetzlichen Wirkungen desselben nicht beachten braucht.
Entscheidungstexte
- 9 Os 133/64
Entscheidungstext OGH 30.09.1965 9 Os 133/64
Veröff: RZ 1966,65 = SSt XXXVI/54 = ÖBl 1966,3
- 4 Ob 354/72
Entscheidungstext OGH 16.01.1973 4 Ob 354/72
Ähnlich; Veröff: ÖBl 1973,124 = GRURInt 1974,371
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0071254
Dokumentnummer
JJR_19650930_OGH0002_0090OS00133_6400000_001