Rechtssatz RS0071257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071257
Geschäftszahl
3Ob103/55; 4Ob317/85 (4Ob318/85); 4Ob361/85
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Zur Begründung eines Vorbenützungsrechtes im Sinne des § 9 PatG 1950 im Zeitpunkte der Anmeldung von Seiten des Vorbenützers werden entweder Handlungen gefordert, die als Benützung im Sinne des § 8 anzusehen sind oder der Vorbenützer muß zumindest solche Vorbereitungen getroffen haben, aus denen sich einerseits in objektiver Beziehung ihre Bestimmung, die Erfindung benutzen zu wollen, und anderseits in subjektiver Richtung der ernstliche Wille zu solcher Benutzung erkennbar entnehmen läßt.Zur Begründung eines Vorbenützungsrechtes im Sinne des Paragraph 9, PatG 1950 im Zeitpunkte der Anmeldung von Seiten des Vorbenützers werden entweder Handlungen gefordert, die als Benützung im Sinne des Paragraph 8, anzusehen sind oder der Vorbenützer muß zumindest solche Vorbereitungen getroffen haben, aus denen sich einerseits in objektiver Beziehung ihre Bestimmung, die Erfindung benutzen zu wollen, und anderseits in subjektiver Richtung der ernstliche Wille zu solcher Benutzung erkennbar entnehmen läßt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 103/55
Entscheidungstext OGH 25.05.1955 3 Ob 103/55
Veröff: SZ 28/142 = PBl 1955,109
- 4 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
Auch; Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
- 4 Ob 361/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0071257
Dokumentnummer
JJR_19550525_OGH0002_0030OB00103_5500000_001