Rechtssatz RS0071264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071264
Entscheidungsdatum
12.07.1988
Rechtssatz
Wird die einstweilige Verfügung infolge Auflaufes des Klagepatentes aufgehoben, bedeutet diese Aufhebung jedoch keinesfalls, daß allein schon deshalb der Gegner der gefährdeten Partei einen Anspruch auf Rückerstattung des von ihm erlegten Befreiungsbetrages (§ 391 Abs 1 EO; § 147 Abs 2 PatG) hätte. An diesem Betrag hat die gefährdete Partei ein bedingtes Pfandrecht für einen allfälligen Anspruch auf Ersatz des durch die Mißachtung der einstweiligen Verfügung erlittenen Schadens erworben; dieses Recht besteht so lange, als der Ersatzanspruch nicht rechtskräftig aberkannt wurde, auch wenn inzwischen die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.Wird die einstweilige Verfügung infolge Auflaufes des Klagepatentes aufgehoben, bedeutet diese Aufhebung jedoch keinesfalls, daß allein schon deshalb der Gegner der gefährdeten Partei einen Anspruch auf Rückerstattung des von ihm erlegten Befreiungsbetrages (Paragraph 391, Absatz eins, EO; Paragraph 147, Absatz 2, PatG) hätte. An diesem Betrag hat die gefährdete Partei ein bedingtes Pfandrecht für einen allfälligen Anspruch auf Ersatz des durch die Mißachtung der einstweiligen Verfügung erlittenen Schadens erworben; dieses Recht besteht so lange, als der Ersatzanspruch nicht rechtskräftig aberkannt wurde, auch wenn inzwischen die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 53/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 53/88
Veröff: SZ 61/169 = JBl 1989,57 = GRURInt 1989,325
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071264
Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00053_8800000_001