Rechtssatz RS0071282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071282
Geschäftszahl
4Ob317/85 (4Ob318/85); 4Ob361/85
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Norm
PatG 1970 §23
PatG 1970 §136
Rechtssatz
Über in Herstellung befindliche Gegenstände hinaus kommt das Aufbrauchsrecht des "Zwischenbenützers" allenfalls auch für Gegenstände in Frage, deren Herstellung im Zeitpunkte der Bekanntmachung der Erfindung noch gar nicht begonnen hat, wenn in diesem Zeitpunkt bereits die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen (§§ 23, 136 Abs 1 PatG) getroffen worden waren.Über in Herstellung befindliche Gegenstände hinaus kommt das Aufbrauchsrecht des "Zwischenbenützers" allenfalls auch für Gegenstände in Frage, deren Herstellung im Zeitpunkte der Bekanntmachung der Erfindung noch gar nicht begonnen hat, wenn in diesem Zeitpunkt bereits die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen (Paragraphen 23, 136, Absatz eins, PatG) getroffen worden waren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
- 4 Ob 361/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071282
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_021