Rechtssatz RS0071291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071291
Entscheidungsdatum
24.07.2019
Rechtssatz
Wegen gleicher Interessenlage ist die analoge Anwendung der §§ 151 PatG, 56 MSchG und 87 a UrhG auf Vergütungsansprüche nach § 8 PatG geboten; auch der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer hat nicht nur den schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Rechnungslegungsanspruch, sondern auch den Anspruch, die gelegte Rechnung durch Sachverständige prüfen zu lassen.Wegen gleicher Interessenlage ist die analoge Anwendung der Paragraphen 151, PatG, 56 MSchG und 87 a UrhG auf Vergütungsansprüche nach Paragraph 8, PatG geboten; auch der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer hat nicht nur den schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Rechnungslegungsanspruch, sondern auch den Anspruch, die gelegte Rechnung durch Sachverständige prüfen zu lassen.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 8/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1986 14 Ob 8/86
Veröff: SZ 59/34 = ÖBl 1986,59 = GRURInt 1986,822 = Arb 10496
- 9 ObA 92/98i
Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 92/98i
Auch; nur: Wegen gleicher Interessenlage ist die analoge Anwendung des § 151 PatG geboten. (T1); Beisatz: § 151 PatG ist nicht nur auf deliktische Ansprüche anzuwenden; vielmehr sind per analogiam - besonders nach Auflösung des Dienstverhältnisses - auch einem Dienstnehmer, diese Ansprüche zuzuerkennen. (T2)
- 8 ObS 8/19p
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObS 8/19p
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071291
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0140OB00008_8600000_003