Rechtssatz RS0071294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071294
Geschäftszahl
4Ob313/84; 4Ob53/88
Entscheidungsdatum
12.07.1988
Rechtssatz
Der 2.Satz des § 147 Abs 2 PatG geht wohl insofern über § 399 Abs 1 Z 3 EO hinaus, als er für den Fall des Erlages einer angemessenen Sicherheit durch den Gegner der gefährdeten Partei die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zwingend anordnet; mangels einer abweichenden Regelung durch das PatG ist aber eine solche Aufhebung der einstweiligen Verfügung in allen übrigen Belangen - und damit insbesondere auch hinsichtlich der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen - gleichfalls nach § 399 Abs 1 Z 3 (in Verbindung mit § 391 Abs 1 EO) zu beurteilen.Der 2.Satz des Paragraph 147, Absatz 2, PatG geht wohl insofern über Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 3, EO hinaus, als er für den Fall des Erlages einer angemessenen Sicherheit durch den Gegner der gefährdeten Partei die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zwingend anordnet; mangels einer abweichenden Regelung durch das PatG ist aber eine solche Aufhebung der einstweiligen Verfügung in allen übrigen Belangen - und damit insbesondere auch hinsichtlich der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen - gleichfalls nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 3, (in Verbindung mit Paragraph 391, Absatz eins, EO) zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 313/84
Entscheidungstext OGH 20.03.1984 4 Ob 313/84
Veröff: SZ 57/56 = JBl 1985,246 = ÖBl 1984,85
- 4 Ob 53/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 53/88
Auch; Veröff: SZ 61/169 = JBl 1989,57 = GRURInt 1989,325
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071294
Dokumentnummer
JJR_19840320_OGH0002_0040OB00313_8400000_003