Rechtssatz RS0071297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071297
Entscheidungsdatum
20.09.1989
Rechtssatz
Bei der Auslegung des § 3 a NahversG muß sich das Gericht an den erklärten Zielen des anzuwendenden Gesetzes mitorientieren (historisch-teleologisch und objektiv-teleologische Auslegung), womit dem freien Wettbewerb bewußt weitere Grenzen gesetzt wurden. Eine Reduktion des Anwendungsbereiches wegen einer Fehlentscheidung des Gesetzgebers kommt daher nicht in Frage.Bei der Auslegung des Paragraph 3, a NahversG muß sich das Gericht an den erklärten Zielen des anzuwendenden Gesetzes mitorientieren (historisch-teleologisch und objektiv-teleologische Auslegung), womit dem freien Wettbewerb bewußt weitere Grenzen gesetzt wurden. Eine Reduktion des Anwendungsbereiches wegen einer Fehlentscheidung des Gesetzgebers kommt daher nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- Okt 1/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 1/89
Veröff: ÖBl 1989,179 = WBl 1990,49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071297
Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00001_8900000_005