Rechtssatz RS0071304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071304
Geschäftszahl
Okt2/89; Okt3/89
Entscheidungsdatum
20.09.1989
Norm
NahversG §3a
NahversG §7 Abs4
Rechtssatz
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Verfahren nach § 7 Abs 4 NahversG muß auch gelten, obgleich der einzelne Konkurrent nicht zu Anträgen nach § 3 a NahversG legitimiert ist; auch bei sogenannten Verbandsklagen geht nämlich häufig die Initiative von einem Konkurrenten aus, der dem Verband eventuell sogar als Mitglied angehören kann und diesen mit entsprechenden Informationen versorgt.Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 4, NahversG muß auch gelten, obgleich der einzelne Konkurrent nicht zu Anträgen nach Paragraph 3, a NahversG legitimiert ist; auch bei sogenannten Verbandsklagen geht nämlich häufig die Initiative von einem Konkurrenten aus, der dem Verband eventuell sogar als Mitglied angehören kann und diesen mit entsprechenden Informationen versorgt.
Entscheidungstexte
- Okt 2/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 2/89
Veröff: WBl 1989,369 = ÖBl 1989,183
- Okt 3/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 3/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071304
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00002_8900000_007