Rechtssatz RS0071327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071327
Entscheidungsdatum
25.08.1936
Rechtssatz
Die Entschädigung für die Einräumung eines Notweges ist auf Grund eines begründeten Sachverständigengutachtens festzusetzen. Fehlt die im § 14 Abs 3 vorgeschriebene Begründung des Gutachtens, so ist das Gutachten zu ergänzen; das Gericht ist nicht berechtigt, ohne Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung und auf das Gutachten der Sachverständigen nach freiem Ermessen über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.Die Entschädigung für die Einräumung eines Notweges ist auf Grund eines begründeten Sachverständigengutachtens festzusetzen. Fehlt die im Paragraph 14, Absatz 3, vorgeschriebene Begründung des Gutachtens, so ist das Gutachten zu ergänzen; das Gericht ist nicht berechtigt, ohne Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung und auf das Gutachten der Sachverständigen nach freiem Ermessen über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0071327
Dokumentnummer
JJR_19360825_OGH0002_0010OB00768_3600000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (25.08.1936)
Notwegegesetz: seit der letzten Entscheidung 2 Novellen · Vergleich des ganzen Gesetzes
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- seit 13.12.2003 · BGBl. I Nr. 112/2003 (Außerstreit-Begleitgesetz – AußStr-BegleitG): § 29
- seit 01.01.2005 · BGBl. I Nr. 112/2003 (Außerstreit-Begleitgesetz – AußStr-BegleitG): § 14, § 15, § 1, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17 und 8 weitere