Rechtssatz RS0071343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071343
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Die Ausnützung von Erfindungen ist nicht nur dann "gewerbsmäßig" oder "betriebsmäßig", wenn sie unmittelbar Gegenstand des Erzeugungsprogramms, Dienstleistungsprogramms oder Verkaufsprogramms eines Unternehmens ist oder der Erfüllung gerade des Betriebszweckes einer bestimmten (nicht auf Erwerb gerichteten) Institution dient. Auch wenn die Ausnützung der Erfindung nur im Rahmen bestimmter, für den Betrieb erforderlicher Hilfstätigkeiten erfolgt, liegt eine "betriebsmäßige" Benützung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071343
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00361_8500000_002