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Rechtssatz RS0071343

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071343

Geschäftszahl

4Ob361/85

Entscheidungsdatum

10.09.1985

Norm

PatG 1970 §22

Rechtssatz

Die Ausnützung von Erfindungen ist nicht nur dann "gewerbsmäßig" oder "betriebsmäßig", wenn sie unmittelbar Gegenstand des Erzeugungsprogramms, Dienstleistungsprogramms oder Verkaufsprogramms eines Unternehmens ist oder der Erfüllung gerade des Betriebszweckes einer bestimmten (nicht auf Erwerb gerichteten) Institution dient. Auch wenn die Ausnützung der Erfindung nur im Rahmen bestimmter, für den Betrieb erforderlicher Hilfstätigkeiten erfolgt, liegt eine "betriebsmäßige" Benützung vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071343

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00361_8500000_002