Rechtssatz RS0071349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071349
Entscheidungsdatum
26.06.1984
Rechtssatz
Wenn auch die Bewirkung und die Fälligkeit einer Leistung in § 10 PatG nur im Zusammenhang mit der nachträglichen Ergänzung (dritter Satz) und nicht mit der Änderung der Vergütung (erster Satz) ausdrücklich erwähnt werden, kann daraus jedoch keineswegs der Schluß gezogen werden, die Herabsetzung (Änderung) einer bereits fälligen Leistung sei im Gegensatz zu deren Erhöhung (Ergänzung) zulässig.Wenn auch die Bewirkung und die Fälligkeit einer Leistung in Paragraph 10, PatG nur im Zusammenhang mit der nachträglichen Ergänzung (dritter Satz) und nicht mit der Änderung der Vergütung (erster Satz) ausdrücklich erwähnt werden, kann daraus jedoch keineswegs der Schluß gezogen werden, die Herabsetzung (Änderung) einer bereits fälligen Leistung sei im Gegensatz zu deren Erhöhung (Ergänzung) zulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 77/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 77/84
Veröff: RdW 1984,318 = ÖBl 1984,147 = ZAS 1985,74 (Collin)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071349
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00077_8400000_001