Rechtssatz RS0071363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071363
Entscheidungsdatum
04.03.1980
Norm
PatG 1970 §12 Abs1 Satz1
PatG 1970 §12 Abs2 Satz2
Rechtssatz
Hat der Dienstgeber eine Inanspruchnahme der Erfindungen als Diensterfindungen ausdrücklich abgelehnt, so sind sie im Sinne des § 12 Abs 2 Satz 2 PatG dem Dienstnehmer verblieben und damit sein Alleineigentum geworden.Hat der Dienstgeber eine Inanspruchnahme der Erfindungen als Diensterfindungen ausdrücklich abgelehnt, so sind sie im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Satz 2 PatG dem Dienstnehmer verblieben und damit sein Alleineigentum geworden.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071363
Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00061_7900000_002