Rechtssatz RS0071378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071378
Entscheidungsdatum
04.04.1990
Norm
Polnisches Gesetzbuch des Familien- und Vormundschaftsrechtes Art56 §1
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine vollständige Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist, sind die psychischen, physischen und wirtschaftlichen Bindungen zwischen den Eheleuten insgesamt zu berücksichtigen. Ein Schwinden dieser Bindungen zwischen den Eheleuten weist auf das Vorhandensein einer vollständigen Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft hin. Als vollständig zerrüttet ist eine Ehe dann anzusehen, wenn weder physische noch geistige noch wirtschaftliche Bindungen bestehen. Bei Beurteilung, ob die Zerrütung einen andauernden Charakter hat, muß erwogen werden, ob im Lichte der Lebenserfahrungen und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Sachverhaltes angenommen werden kann, daß die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft zurückkehren. Es geht also um die Feststellung, daß die Zerüttung hoffnungslos ist und nicht darum, daß sie schon eine lange Zeit andauert. Dauerhaft zerrüttet ist eine Ehe dann, wenn der gegenwärtige Zustand darauf schließen läßt, daß die Ehegatten nicht mehr miteinander leben wollen, wenn nach menschlicher Lebenserfahrung eine Rückkehr zur ehelichen Gemeinschaft mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Das Vorliegen des Erlöschens des Ehewillens bei einem Ehegatten reicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071378
Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_0010OB00517_9000000_003