Rechtssatz RS0071379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071379
Entscheidungsdatum
04.04.1990
Norm
Polnisches Gesetzbuch des Familien- und Vormundschaftsrechtes Art56 §3
Rechtssatz
Eine Verweigerung der Zustimmung zur Scheidung steht nicht nur dann zu den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Widerspruch, wenn sie durch das Motiv der Schikane, durch Haß, durch das Streben nach Vermögensgewinn oder aus anderen Gründen, die den Ehegatten vom moralischen Standpunkt aus disqualifizieren, veranlaßt wurde; das Gericht kann das Fehlen der Zustimmung des schuldlosen Ehegatten zur Scheidung auch dann übergehen, wenn dessen Verweigerung vom moralischen Standpunkt aus nicht durch ein tadelnswertes Motiv bestimmt wird und nicht mit einer negativen moralischen Bewertung verbunden ist. Es genügt, wenn die Verweigerung der Scheidung im Lichte der objektiven Regeln des Zusammenlebens unbegründet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071379
Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_0010OB00517_9000000_004