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Rechtssatz RS0071379

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071379

Geschäftszahl

1Ob517/90

Entscheidungsdatum

04.04.1990

Norm

Polnisches Gesetzbuch des Familien- und Vormundschaftsrechtes Art56 §3

Rechtssatz

Eine Verweigerung der Zustimmung zur Scheidung steht nicht nur dann zu den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Widerspruch, wenn sie durch das Motiv der Schikane, durch Haß, durch das Streben nach Vermögensgewinn oder aus anderen Gründen, die den Ehegatten vom moralischen Standpunkt aus disqualifizieren, veranlaßt wurde; das Gericht kann das Fehlen der Zustimmung des schuldlosen Ehegatten zur Scheidung auch dann übergehen, wenn dessen Verweigerung vom moralischen Standpunkt aus nicht durch ein tadelnswertes Motiv bestimmt wird und nicht mit einer negativen moralischen Bewertung verbunden ist. Es genügt, wenn die Verweigerung der Scheidung im Lichte der objektiven Regeln des Zusammenlebens unbegründet ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 517/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 517/90

Schlagworte

*PL*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071379

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_0010OB00517_9000000_004