Rechtssatz RS0071401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071401
Entscheidungsdatum
05.05.1987
Rechtssatz
§ 156 Abs 3 Pat kann nicht dahin ausgelegt werden, daß das Gerichtsverfahren auch dann nicht zu unterbrechen ist, wenn die Nichtigkeit offenbar zu bejahen sei. Selbst ein wahrscheinlicher oder absehbarer Ausgang des Verwaltungsverfahrens kann vom Gericht nicht vorgenommen werden.Paragraph 156, Absatz 3, Pat kann nicht dahin ausgelegt werden, daß das Gerichtsverfahren auch dann nicht zu unterbrechen ist, wenn die Nichtigkeit offenbar zu bejahen sei. Selbst ein wahrscheinlicher oder absehbarer Ausgang des Verwaltungsverfahrens kann vom Gericht nicht vorgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071401
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0040OB00403_8600000_001