Rechtssatz RS0071402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0071402
Geschäftszahl
9Os108/69; 6Ob58/16x
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Rechtssatz
1) Postwertzeichen (Briefmarken) fallen nicht unter den Begriff der "öffentlichen Urkunde" im Sinne des ersten Deliktsfalles des § 199 lit d StG; sie zählen vielmehr zu den vom zweiten Deliktsfall als "durch öffentliche Anstalt eingeführte Bezeichnung mit Stempel, Siegel oder Probe" umschriebenen Beweiszeichen.1) Postwertzeichen (Briefmarken) fallen nicht unter den Begriff der "öffentlichen Urkunde" im Sinne des ersten Deliktsfalles des Paragraph 199, Litera d, StG; sie zählen vielmehr zu den vom zweiten Deliktsfall als "durch öffentliche Anstalt eingeführte Bezeichnung mit Stempel, Siegel oder Probe" umschriebenen Beweiszeichen.
2) Den Rechtscharakter eines solchen Beweiszeichens erlangt die Briefmarke, unabhängig von einer tatsächlichen Abgabe an Postkunden und der Verwendung zu Frankaturzwecken, mit der "postbehördlichen Herausgabe", auf Grund deren die amtlich erschienene Briefmarke als derartiges Beweiszeichen "durch eine öffentliche Anstalt eingeführt" ist; die Bekanntmachung der Herausgabe im Postverordnungsblatt und Telegraphenverordnungsblatt genügt bereits hiefür.
Entscheidungstexte
- 9 Os 108/69
Entscheidungstext OGH 26.05.1970 9 Os 108/69
Veröff: EvBl 1970/370 S 640 = JBl 1971,204 = SSt 41/28
- 6 Ob 58/16x
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 58/16x
Vgl auch; Beisatz: Der rechtlich bedeutsame postdienstliche Verwaltungsakt bei der Ausgabe der Briefmarken bestand in der Verlautbarung im Post- und Telegraphenverordnungsblatt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0071402
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19700526_OGH0002_0090OS00108_6900000_001