Rechtssatz RS0071425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071425
Entscheidungsdatum
20.09.1989
Rechtssatz
Der Begriff der "Ware", wie er im NahversG verwendet wird, findet seine grundsätzliche Wertung im § 1 Abs 2 Z 1 HGB derart, daß es sich um bewegliche Sachen handelt, die angeschafft und weiterveräußert werden, ohne Unterschied, ob die Weiterveräußerung unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung geschieht. Die Ware, die nach § 3 a NahversG nicht zum oder unter dem Einstandspreis weiterverkauft werden darf, muß in ihrer Gesamtheit, nämlich Material und Arbeit, über diesem Einstandspreis wenigstens des Materials verkauft werden. Dabei können zwei Grenzbereiche hier ausgeklammert bleiben: jener der industriellen oder gewerblichen Herstellung; und ebenso die bloße Anschaffung von Hilfsstoffen durch Handwerker.Der Begriff der "Ware", wie er im NahversG verwendet wird, findet seine grundsätzliche Wertung im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB derart, daß es sich um bewegliche Sachen handelt, die angeschafft und weiterveräußert werden, ohne Unterschied, ob die Weiterveräußerung unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung geschieht. Die Ware, die nach Paragraph 3, a NahversG nicht zum oder unter dem Einstandspreis weiterverkauft werden darf, muß in ihrer Gesamtheit, nämlich Material und Arbeit, über diesem Einstandspreis wenigstens des Materials verkauft werden. Dabei können zwei Grenzbereiche hier ausgeklammert bleiben: jener der industriellen oder gewerblichen Herstellung; und ebenso die bloße Anschaffung von Hilfsstoffen durch Handwerker.
Entscheidungstexte
- Okt 1/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 1/89
Veröff: ÖBl 1989,179 = WBl 1990,49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071425
Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00001_8900000_007