Rechtssatz RS0071433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071433
Entscheidungsdatum
20.09.1989
Rechtssatz
Bei der Berechnung des Einstandspreises sind Regiekostenanteile oder Fixkostenanteile des Handelsbetriebes der Antragsgegnerin nicht zuzuschlagen. Das ergibt sich schon aus der Definition des Einstandspreises im Gesetz, das keinerlei Anhaltspunkt dafür bietet, daß die gesamten Selbstkosten des Produktes maßgeblich sein sollen. Eine Hinzurechnung eines Regieanteiles wäre auch ganz unpraktikabel, weil zur Zuweisung eines angemessenen Anteiles an eine bestimmte Ware die gesamte Kalkulation des Betriebes aufgedeckt werden müßte. Auch der Zweck des Gesetzes erfordert eine solche Mitberücksichtigung von Fixkostenanteilen nicht.
Entscheidungstexte
- Okt 1/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 1/89
Veröff: ÖBl 1989,179 = WBl 1990,49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071433
Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00001_8900000_008