Rechtssatz RS0071436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071436
Geschäftszahl
1Ob261/36; 4Ob173/90
Entscheidungsdatum
12.02.1991
Norm
PatG 1970 §43
PatG 1970 §148
Rechtssatz
Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ist ungeachtet der Tatsache, daß sein Lizenzrecht im Patentregister nicht eingetragen wurde, neben dem Patentinhaber zur Erhebung der Einstellungsklage im Sinne des § 96 PatG 1950 berechtigt. Unter dem Verletzten im Sinne des vierten Abschnittes des PatG ist nicht bloß der Patentinhaber, sondern auch der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zu verstehen.Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ist ungeachtet der Tatsache, daß sein Lizenzrecht im Patentregister nicht eingetragen wurde, neben dem Patentinhaber zur Erhebung der Einstellungsklage im Sinne des Paragraph 96, PatG 1950 berechtigt. Unter dem Verletzten im Sinne des vierten Abschnittes des PatG ist nicht bloß der Patentinhaber, sondern auch der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 261/36
Entscheidungstext OGH 22.04.1936 1 Ob 261/36
Veröff: SZ 18/71
- 4 Ob 173/90
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 4 Ob 173/90
Veröff: SZ 64/10 = EvBl 1991/83 S 379 = WBl 1991,237 = RdW 1991,263 = ÖBl 1991,153
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0071436
Dokumentnummer
JJR_19360422_OGH0002_0010OB00261_3600000_001