Rechtssatz RS0071442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071442
Entscheidungsdatum
12.02.1991
Rechtssatz
"Patentinhaber" im Sinne des PatG ist nur der, dessen Patentrecht in das Patentregister eingetragen ist, wird doch das Patentrecht nach § 43 Abs 1 PatG erst "mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam". "Dritte" im Sinne dieser Bestimmung sind allerdings nur Personen, die ebenfalls (abgeleitete) Rechte aus dem Patent geltend machen; der (bloße) Patentverletzer gehört nicht dazu (SZ 18/71)."Patentinhaber" im Sinne des PatG ist nur der, dessen Patentrecht in das Patentregister eingetragen ist, wird doch das Patentrecht nach Paragraph 43, Absatz eins, PatG erst "mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam". "Dritte" im Sinne dieser Bestimmung sind allerdings nur Personen, die ebenfalls (abgeleitete) Rechte aus dem Patent geltend machen; der (bloße) Patentverletzer gehört nicht dazu (SZ 18/71).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 173/90
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 4 Ob 173/90
Veröff: SZ 64/10 = EvBl 1991/83 S 397 = WBl 1991,237 = RdW 1991,263 = ÖBl 1991,153
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071442
Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_0040OB00173_9000000_003