Rechtssatz RS0071449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071449
Entscheidungsdatum
05.07.1990
Rechtssatz
Wurde ein übriggebliebener Restposten (hier: Reservemagazin für Gewehre) dessen wahrer Einstandspreis rechnerisch kaum feststellbar ist, billig abgestoßen, so liegt unter diesen besonderen Umständen und in Anbetracht der geringen Stückzahl der Restposten ein Fall vor, in dem gemäß § 3 a Abs 2 NahversG der Antragsgegner auch nach den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung den Preis dieser Restposten ohne jede Bindung an die sonst üblichen Einzeleinkaufspreise solcher Magazine festsetzen durfte.Wurde ein übriggebliebener Restposten (hier: Reservemagazin für Gewehre) dessen wahrer Einstandspreis rechnerisch kaum feststellbar ist, billig abgestoßen, so liegt unter diesen besonderen Umständen und in Anbetracht der geringen Stückzahl der Restposten ein Fall vor, in dem gemäß Paragraph 3, a Absatz 2, NahversG der Antragsgegner auch nach den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung den Preis dieser Restposten ohne jede Bindung an die sonst üblichen Einzeleinkaufspreise solcher Magazine festsetzen durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071449
Dokumentnummer
JJR_19900705_OGH0002_000OKT00009_9000000_001