Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0071452×

Rechtssatz RS0071452

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071452

Geschäftszahl

4Ob88/94

Entscheidungsdatum

04.10.1994

Norm

EGV Maastricht Art30
EWRA Art11
PrAG §9 Abs2
PrAG §12 Abs2

Rechtssatz

Daß die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, sowie des Paragraph 12, Absatz 2, PrAG "Maßnahmen gleicher Wirkung" im dargestellten Sinne bedeuten, kann keinem Zweifel unterliegen, wird doch damit für den Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine nicht unbedeutende Hürde errichtet. Schon allein die Umrechnung der Währungen kann den Unternehmer im Hinblick auf mögliche Schwankungen dazu zwingen, seine Werbeprospekte immer wieder zu verändern, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, irreführende Angaben über die Preise zu machen. Noch viel schwieriger ist aber die Erfüllung des Paragraph 12, Absatz 2, PrAG, weil die Erfüllung einer solchen Verpflichtung wegen der unterschiedlichen Zollbelastung von Waren praktisch nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 88/94
    Veröff: SZ 67/160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071452

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_005