Rechtssatz RS0071452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071452
Entscheidungsdatum
04.10.1994
Norm
EGV Maastricht Art30
EWRA Art11
PrAG §9 Abs2
PrAG §12 Abs2
Rechtssatz
Daß die Bestimmungen des § 9 Abs 2 sowie des § 12 Abs 2 PrAG "Maßnahmen gleicher Wirkung" im dargestellten Sinne bedeuten, kann keinem Zweifel unterliegen, wird doch damit für den Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine nicht unbedeutende Hürde errichtet. Schon allein die Umrechnung der Währungen kann den Unternehmer im Hinblick auf mögliche Schwankungen dazu zwingen, seine Werbeprospekte immer wieder zu verändern, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, irreführende Angaben über die Preise zu machen. Noch viel schwieriger ist aber die Erfüllung des § 12 Abs 2 PrAG, weil die Erfüllung einer solchen Verpflichtung wegen der unterschiedlichen Zollbelastung von Waren praktisch nicht möglich ist.Daß die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, sowie des Paragraph 12, Absatz 2, PrAG "Maßnahmen gleicher Wirkung" im dargestellten Sinne bedeuten, kann keinem Zweifel unterliegen, wird doch damit für den Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine nicht unbedeutende Hürde errichtet. Schon allein die Umrechnung der Währungen kann den Unternehmer im Hinblick auf mögliche Schwankungen dazu zwingen, seine Werbeprospekte immer wieder zu verändern, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, irreführende Angaben über die Preise zu machen. Noch viel schwieriger ist aber die Erfüllung des Paragraph 12, Absatz 2, PrAG, weil die Erfüllung einer solchen Verpflichtung wegen der unterschiedlichen Zollbelastung von Waren praktisch nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071452
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00088_9400000_005