Rechtssatz RS0071460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071460
Entscheidungsdatum
09.11.1978
Rechtssatz
Auch bescheinigte (eingeschriebene) Postsendungen können im Falle der Abwesenheit des Empfängers nach § 174 PO einer an der Abgabestelle anwesenden Person ausgefolgt werden (Ersatzzustellung), wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen keinen Einspruch erhoben hat.Auch bescheinigte (eingeschriebene) Postsendungen können im Falle der Abwesenheit des Empfängers nach Paragraph 174, PO einer an der Abgabestelle anwesenden Person ausgefolgt werden (Ersatzzustellung), wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Zustellung möglich ist und der Empfänger dagegen keinen Einspruch erhoben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071460
Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0070OB00063_7800000_001