Rechtssatz RS0071461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071461
Entscheidungsdatum
26.09.1989
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 3 a NahversG mit einem sogenannten Per-se-Verbot, für das die Täuschungsgefahr zwar eines der gesetzgeberischen Motive bildete, aber im Tatbestand der Norm nicht aufscheint, Verkäufe unter dem Einstandspreis auch wegen des Unlauterkeitsgehaltes dieser Vorgangsweise in bezug auf einzelne Mitbewerber und die Konsumenten untersagt.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 3, a NahversG mit einem sogenannten Per-se-Verbot, für das die Täuschungsgefahr zwar eines der gesetzgeberischen Motive bildete, aber im Tatbestand der Norm nicht aufscheint, Verkäufe unter dem Einstandspreis auch wegen des Unlauterkeitsgehaltes dieser Vorgangsweise in bezug auf einzelne Mitbewerber und die Konsumenten untersagt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 94/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 94/89
Veröff: EvBl 1990/23 S 119 = JBl 1990,187 = MR 1989,225 (F Prunbauer) = ÖBl 1989,167 = RdW 1989,389
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071461
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00094_8900000_005