Rechtssatz RS0071469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071469
Geschäftszahl
4Ob489/30; 4Ob8/13z; 4Ob124/19t
Entscheidungsdatum
22.08.2019
Rechtssatz
Auch wegen obligatorischer Ansprüche kann die Eintragung der Streitanmerkung im Patentregister erfolgen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 489/30
Entscheidungstext OGH 24.10.1930 4 Ob 489/30
Veröff: SZ 12/273
- 4 Ob 8/13z
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 8/13z
Auch; Bem: So auch 4 Ob 2083/96. (T1)
Beisatz: Die Zulässigkeit einer Streitanmerkung hängt daher sowohl nach den Gesetzesmaterialien als auch nach der Rechtsprechung davon ab, dass mit der anzumerkenden Klage ein Anspruch verfolgt wird, der zumindest mittelbar auf eine Änderung des Registerstands zielt. (T2)
Beisatz: Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit oder auf Aufhebung des Vertrags, der die Grundlage für eine Eintragung im Patentregister bildet, kann hingegen nicht angemerkt werden. (T3)
- 4 Ob 124/19t
Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 124/19t
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dafür ist vorausgesetzt, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche einen Schritt zur allfälligen Verdinglichung des Rechts durch Eintragung des Klägers in das Patentregister bedeutet. (T4); Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines zwischen den Beklagten geschlossenen Vertrages über die Patentrechte. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0071469
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19301024_OGH0002_0040OB00489_3000000_001